Eine Immobilie erben: annehmen oder ausschlagen?

Als Erbe einer Immobilie stehen Sie jetzt vor einer großen Entscheidung: Sollen Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen?

Um diese Entscheidung zu treffen, bleibt Ihnen jedoch nicht sehr viel Zeit. Binnen 6 Wochen, ab Kenntnis der Erbschaft, müssen Sie sich überlegen ob Sie das Erbe antreten wollen. Innerhalb dieser Frist sollten Sie sich einen Überblick über die Hinterlassenschaft verschaffen, da eine Erbschaft nicht zwingend ein Gewinn sein muss. Mit Antritt des Erbes, wird Ihnen nämlich nicht nur das Vermögen des Verstorbenen vermacht, sondern auch seine Schulden.

Durch die Annahme des Erbes, gehen alle Rechte- aber auch Pflichten auf Sie über. Damit sich die Erbschaft letzten Endes nicht als Belastung erweist, kann es ratsam sein, beim Gericht einen Nachlassverwalter zu bestellen. Der Nachlassverwalter unterstützt Sie dann dabei, rechtzeitig einen Überblick über die unübersichtliche Vermögenslage zu erlangen.

Wann ist es sinnvoll die Erbschaft auszuschlagen?

Wenn Sie eine Erbschaft nicht annehmen wollen, müssen Sie sie ausschlagen. Wie bereits zu Beginn erwähnt, haben Sie 6 Wochen Zeit, um diese Entscheidung zu verkünden. Verpassen Sie diese Frist, gilt das Erbe als angenommen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft sowohl vor dem Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts erklären als auch bei einem Notar Ihrer Wahl beurkunden. Der Notar wird anschließend das Amtsgericht informieren.

Es gibt verschiedene Gründe, warum Sie in Erwägung ziehen sollten, ein Erbe auszuschlagen:

  • Der Nachlass ist überschuldet
  • Die Immobilie ist stark sanierungsbedürftig
  • Haftung mit dem eigenen Vermögen für die Schulden des Erblassers
  • Sie befinden sich in der Privatinsolvenz, sodass das Erbe teilweise oder vollständig an die Gläubiger geht

Gut zu wissen: Ist der Erbe noch nicht volljährig, müssen seine gesetzlichen Vertreter das Erbe ausschlagen.

Das Erbe annehmen – wie geht es jetzt weiter?

Sollten Sie sich nach eingehender Prüfung für die Annahme des Erbes entschieden haben, muss zunächst der Grundbucheintrag der Immobilie angepasst werden. Um eine Änderung des Grundbucheintrags vornehmen zu lassen, müssen Sie zunächst einen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt stellen. Um einen Antrag einreichen zu können, müssen Sie durch Vorlage des Erbscheins, des Erbvertrags oder durch ein Testament die Erbfolge nachweisen. Sofern Sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren, nach dem Versterben des Erblassers, einreichen ist die Umschreibung kostenlos. Da Sie als Erben auch alle finanziellen Verpflichtungen übernehmen, müssen alle Zahlungsempfänger (Versorger, das Finanzamt, Versicherer etc.) informiert werden. Haben Sie eine Eigentumswohnung geerbt, müssen Sie auch den Hausverwalter zu informieren.

Es gibt Miterben – Was ist eine Erbengemeinschaft?

Erben Sie zum Beispiel gemeinsam mit Ihren Geschwistern eine Immobile, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Gesetz dem Fall, dass das Testament keine konkrete Aufteilung des Nachlasses vorsieht, stehen jedem Erben die gleichen Anteile der geerbten Immobilie zu. Somit müssen Sie auch gemeinsam entscheiden, was mit der Immobilie passieren soll.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten für das weitere Vorgehen:

  • Verkauf der Immobilie
  • Vermietung der Immobilie
  • Selbstnutzung durch einen oder mehrere der Erben
  • Auszahlung der Miterben

In der Praxis entscheiden sich Erben einer Erbengemeinschaft häufig für den Verkauf einer Immobilie. So können alle Erben entsprechend ausgezahlt werden. Sollten Sie sich gemeinsam dazu entscheiden, dass nur einer der Erben die Immobilie übernimmt, unterstützt das Team von TGI Finanzpartner Sie gern bei der Finanzierung der Auszahlsumme!

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