Abnahmefrist

Finanz-GlossarDie eigentliche Abnahme ist für den Bauvertrag  von elementarer Bedeutung und der Auftraggeber, also der Bauherr, ist per Gesetzt dazu verpflichtet. Eine Abnahmefrist sollte also im Vertrag enthalten sein. Eine Vielzahl an Rechtsfolgen stehen in direkter Verbindung mit der Abnahme. Laut VOB (Abk. „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“) hat der Auftraggeber nach der Aufforderung durch den Auftragnehmer (die Baufirma), 12 Werktage Zeit, um die Abnahme durchzuführen. Selbstverständlich ist es möglich, im Vertrag andere Fristen zu vereinbaren.

Damit die Abnahmefrist auch eingehalten wird, setzt der Auftraggeber einen Termin zur entsprechenden Abnahme fest und teil dem Auftragnehmer diesen mit. Tut er dies nicht, ist es dem Auftragnehmer erlaubt, eine entsprechenden Mahnung zur Terminfestlegung zu erstellen. Erfolg die Abnahme generell nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, kommt der Auftraggeber in Abnahmeverzug. Dieser kann weitere rechtliche Schritte nach sich ziehen und sollte stets vermieden werden.

Das Prinzip ist nicht nur auf den eigentlichen Bau der Immobilie anwendbar. Auch der Kreditvertrag beinhaltet eine Abnahmefrist. Diese bezieht sich darauf, dass der Darlehensnehmer die vereinbarte Summe innerhalb einer bestimmten Zeit in Anspruch nehmen muss. Er darf sich also nicht einfach nur einen Teil des Geldes auszahlen lassen. Daher sollten sich Kreditnehmer stets umfassende Gedanken über die Höhe des Darlehens machen.

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