Neue Gesetze und Vorschriften – das ändert sich für Sie im neuen Jahr 2023!

Steuerliche Entlastungen, Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen, Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer und vieles mehr – im neuen Jahr 2023 treten zahlreiche Änderungen, Regelungen und Gesetze in Kraft, die zu einer finanziellen Entlastung bzw. Belastung führen. TGI Finanzpartner hat Ihnen die relevantesten Themen kompakt zusammengefasst.

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Steuerentlastungen
  2. Beitragsbemessungsgrenzen
  3. Pauschalbetrag für häusliches Arbeitszimmer
  4. Höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern 2023

 

Steuerentlastungen

Neue Gesetze und Vorschriften - das ändert sich für Sie im neuen Jahr 2023! - TGI Finanzpartner Beratung Kiel Flensburg Hamburg

Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen

Ab dem 01. Januar 2023 sollen Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen steuerlich deutlich entlastet werden. Künftig sollen Einnahmen, die durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen erzielt werden, von der Ertragssteuer befreit sein. Dieser Beschluss wurde am 14.09.2022 vom Bundeskabinett im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 gefasst und liegt derzeit dem Bundesrat als Regierungsentwurf vor. Mit einer gesetzlichen Verabschiedung wird zum Ende des Jahres 2022 gerechnet. Die Regelung sieht zudem vor, dass die Ertragssteuerbefreiung erst dann greift, wenn die PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern oder auf Gewerbeimmobilien installiert sind und die Bruttoleistung sich unterhalb von 30 Kilowatt peak (kWp) befindet. Bei Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser), die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, liegt der Schwellenwert bei 15 kWp pro Wohneinheit, wobei die Größe sich an dem Marktstammdatenregister orientiert. Darüber hinaus entfällt bei Einhaltung der Leistungsgrenzen die Umsatzsteuerpflicht für die Lieferung und Installation der PV-Anlagen. Als Folge dessen wird der Vorsteuerabzug hinfällig und eine Entscheidung hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung muss nicht mehr getroffen werden.


Einkommensteuer – Grundfreibetrag steigt

Jeder Bürger in Deutschland ist dazu verpflichtet Steuern zu zahlen. Jedoch muss der Staat sicherstellen, dass eine steuerpflichtige Person ausreichend verfügbares Einkommen hat, um seinen Lebensunterhalt jederzeit bestreiten zu können. Daher ist ein Bürger erst ab einem bestimmten Einkommens-Schwellenwert dazu verpflichtet, Steuern zu entrichten. Der sogenannte Grundfreibetrag dient als eine Art Absicherung des Existenzminimums und soll im Jahr 2023 zu weiteren Steuerentlastungen beitragen. Der Grundfreibetrag steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro. Für das Jahr 2024 ist eine weitere Erhöhung von 696 Euro auf 11.604 Euro geplant.

Erhöhung der Sparerpauschbeträge

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit 2009 pauschal mit 25 Prozent Abgeltungssteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlages sowie ggf. der Kirchensteuer verteuert. Zu den Kapitaleinkünften zählen Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Verkäufen von Kapitalanlagen und Termingeschäften. Ausgenommen von dieser Regelung sind Anlagen, die vor dem Jahr 2009 erworben wurden. Sie sind steuerfrei. Jeder private Anleger hat jedoch einen Steuerfreibetrag von bis zu 801 Euro. Der sogenannte Sparerpauschbetrag fungiert als eine Art pauschaler Ausgleich dafür, dass tatsächliche Werbungskosten (z.B. Abschlussgebühren, Depotgebühren, Kontoführungsgebühren) bei Kapitaleinkünften i.d.R. nicht abgezogen werden dürfen. Der Sparerpauschbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2023 auf 1.000 Euro (ledig/ alleinstehend) bzw. auf 2.000 Euro bei Ehegatten.

100 Prozent Sonderausgabenabzug für die Vorsorge

Ab dem Jahr 2023 sollen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in die Rürup-Rente (Basisrentenversicherung) zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar sein. Dadurch soll einer Doppelbesteuerung für künftige Rentenjahrgänge während des Ruhestandes vorgebeugt werden.

Steuerentlastung für Familien

Kindergeld: Wegen der außergewöhnlichen Belastung wird das Kindergeld ab 2023 für jedes Kind monatlich auf 250 Euro erhöht.

Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag soll Familien und Alleinerziehende mit geringem Einkommen finanziell unterstützen. Angesichts der hohen Inflation soll der Kinderzuschlag ab Januar 2023 auf monatlich 250 Euro angehoben werden.

Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wird 2023 für beide Eltern auf 5.760 Euro je Kind steigen. Die Beträge finden bei dem zu versteuerndem Einkommen Anwendung und führen zu einer Reduktion der Bemessungsgrundlage.

Beitragsbemessungsgrenzen

Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung soll ab 2023 steigen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhöht sich somit um 0,3 Prozentpunkte. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen daher künftig 58.050 Euro anstatt 59.850 Euro jährlich zahlen. Dies entspricht einem monatlichen Beitrag in Höhe von 4.987,50 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundesweit einheitlich. Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 66.600 Euro jährlich. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sein. Wird diese Grenze überschritten, dann werden sie als versicherungsfrei eingestuft und können zwischen einer privaten und gesetzlichen Krankenversicherung wählen.

Rentenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung wird 2023 im Westen von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat (87.00 Euro p.a.) festgesetzt und steigt in den neuen Bundesländern von 6.750 Euro auf 7.100 Euro. Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung verlagert sich die Einkommensgrenze in den neuen Bundesländern von 8.350 Euro auf 8.700 Euro und in den alten Ländern von 8.650 Euro auf 8.950 Euro im Monat.

Bezugsgröße Rentenversicherung

Die Bezugsgröße in den alten Bundesländern soll von derzeit 3.290 Euro auf 3.395 Euro steigen. In den neuen Bundesländern erhöht sich die Bezugsgröße ab 2023 von 3.150 Euro auf 3.290 Euro. Die Bezugsgröße ist der durchschnittliche Verdienst aller Versicherten. Auf Grundlage der Bezugsgröße wird u.a. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt.

Pauschalbetrag für häusliches Arbeitszimmer

Wer für seine berufliche Tätigkeit keine Büroräume nutzt, sondern in seinem häuslichen Arbeitszimmer seiner Arbeit nachgeht, der konnte bislang bis zu 1.250 Euro steuerlich geltend machen (Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben). Ab 2023 müssen die tatsächlichen Kosten, die in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehen, nicht mehr nachgewiesen werden, sondern eine Jahrespauschale in Höhe von 1.250 Euro wird eingeführt, die steuerlich geltend gemacht werden kann.

Höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern 2023

Wem eine Immobilie vererbt oder geschenkt wird, der muss ab 2023 mit erheblich höheren Erbschafts- und Schenkungssteuern rechnen, da für die Berechnung des Immobilienwertes eine neue Besteuerungsgrundlage herangezogen wird.
Mit der neuen Bemessungsgrundlage sollen sich die Bewertungen deutlich stärker an dem aktuellen Verkehrswert orientieren. Das Gesetz befindet sich bislang noch in der Beratungs- und Anhörungsphase beim Finanzausschuss des Deutschen Bundestages.

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