Bundesgerichtshof verbietet Gebühren für Umschuldungen

Gute Nachrichten für Kreditnehmer/innen: Gebühren für Umschuldungen sind ab sofort unzulässig. Das erklärte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10. September 2019. Damit werden die Rechte von Kreditnehmer/innen weiter gestärkt. Aber was hat es damit genau auf sich? Und wie kam es zu dem Urteil?

Klage der Verbraucherzentralen

Das Urteil entstand durch eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Eine Bank in Nordrhein-Westfalen verlangte von ihren Kreditnehmern und Kreditnehmerinnen 100 Euro, wenn sie eine Umschuldung vornehmen wollten. Dies sah der Verband als unzulässig an und bekam vor Gericht recht. Die Richter des Bundesgerichthofs begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Aufwand der Bank mit dem Darlehenszins abgegolten sei.

Die Bank selbst hatte die Gebühr damit gerechtfertigt, dass die Grundschuld der Kreditnehmer/innen auf eine neue Bank übertragen werden müsse. Hierbei handelt es sich aber um eine Pflicht der Bank. Zudem muss diese dafür sorgen, dass die neue Bank erst die Restschulden bezahlt, bevor die Grundschuld freigegeben wird.

Nach Klage der Verbraucherzentrale: Gebühren für Umschuldungen unzulässig

Umschuldung, Grundschuld, Restschuld – Was genau steckt dahinter?

Die Umschuldung ist eine Möglichkeit der Anschlussfinanzierung. Hierbei wechselt der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin von einem bestehenden zu einem neuen Kredit mit günstigeren Konditionen. Bei der Grundschuld handelt es sich um eine Absicherung für die Bank: Die Höhe der Darlehenssumme wird bei einem Immobilienkauf ins Grundbuch eingetragen und die Bank erhält ein Recht an der abzuzahlenden Immobilie. Wenn der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin bei der Umschuldung die Bank wechselt, wird die Grundschuld an die neue Bank abgetreten – diese möchte für das neue gewährte Darlehen ebenfalls eine Sicherheit haben. Nach der Umschuldung zahlt der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin auf die Restschuld niedrigere Zinsen. Die Restschuld ist der Anteil der Kreditsumme, der nach Ablauf der Zinsbindung noch übrig ist.

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