Hausbau in Corona-Zeiten

Als wäre ein Hausbau nicht schon aufregend genug, kommt mit der Corona-Krise ein weiterer “Störfaktor” hinzu. Durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit und die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie stellen sich unweigerlich zahllose Fragen.

Was passiert, wenn mein Bauunternehmen insolvent ist? Müssen besondere Bestimmungen eingehalten werden? Was, wenn Ich meinen Kredit nicht fristgerecht abbezahlen kann?

Auf diese und weitere Fragen haben Ihre TGI Finanzpartner aus Kiel, Hamburg und Flensburg Antworten zusammengetragen, um Sie auch während der Krise bestmöglich zu unterstützen.

Hausbau in Corona-Zeiten mit TGI Finanzpartner
Ein Hausbau in Corona-Zeiten birgt neue Herausforderungen und Risiken. TGi hilft Ihnen dabei, auf die Veränderungen vorbereitet zu sein.

Gelten aufgrund von Corona besondere Bestimmungen auf der Baustelle?

Sollten Sie noch mitten im Hausbau stecken und sich Gedanken über besondere Vorschriften in Zeiten von COVID-19 machen, können wir Sie grundsätzlich erst einmal beruhigen. Abgesehen von den auch im Alltag geltenden Hygienemaßnahmen gibt es zusätzlich nicht allzu viel zu beachten.

Der Sicherheitsabstand sollte natürlich gewahrt werden. Es bietet sich an, die Termine unterschiedlicher Firmen nach Möglichkeit so zu legen, dass sich nicht zu viele fremde Personen zur selben Zeit auf der Baustelle befinden. Verantwortlich für die Umsetzung und Einhaltung dieser Vorgaben ist übrigens der Bauleiter.

Als Bauherr haben Sie zudem weiterhin jederzeit das Recht, Ihre Baustelle zu besichtigen. Ausgenommen sind lediglich Zeiten, in denen es die dort durchgeführten Arbeiten ggf. nicht erlauben.

Wie gehe Ich als Bauherr mit der Nicht-Einhaltung von Fristen und Lieferschwierigkeiten um?

Auch während dieser turbulenten Zeiten müssen Unternehmen, mit denen Sie zusammenarbeiten, ihre gesetzten Fristen einhalten. Eine Ausnahme besteht nur bei nachgewiesener Erkrankung der Mitarbeiter. Eine Ausnahme bilden hier bereits verlängerte Fristen durch die Pandemie, welche in jedem Fall einzuhalten sind.

Werden Fristen trotz dessen nicht eingehalten, sind Mahnungen und Vertragsstrafen die nächsten Schritte, die Sie einleiten können. Als Tipp möchten wir Ihnen raten, Rechnungen grundsätzlich erst bei erbrachter Leistung zu zahlen. So lässt sich im Zweifel etwas Ärger ersparen.

Bei Lieferschwierigkeiten ausländischer Lieferanten sollten Sie gründlich prüfen, ob diese mit Corona zusammenhängen oder anders begründet sind. Auch hier ist das Versenden einer Mahnung ein möglicher Schritt. Allgemein sollten Sie aber bemüht sein, eher eine Lösung zu finden und ggf. Kompromisse einzugehen, als das Unternehmen zu wechseln. Ein Wechsel des Dienstleisters dürfte sich aufgrund zahlreicher Aufträge aktuell als das größere Übel herausstellen.

Werden Fristen von Arbeiten und/oder Lieferungen nachgewiesenermaßen durch die Pandemie bedingt nicht eingehalten, fallen natürlich Kosten an, denn eine Baustelle am Laufen zu halten kostet jeden Tag bares Geld. Leider gilt in diesem Fall das Gesetz der höheren Gewalt. Die Kosten hat demnach der Bauherr selbst zu tragen.

Was tun, wenn mein Bauunternehmen insolvent ist?

Geht das von Ihnen beauftragte Bauunternehmen aufgrund der mit der Krise einhergehenden wirtschaftlichen Belastung (oder aufgrund von anderen Ursachen) Konkurs, sollten Sie in Ihrem Vertrag prüfen, ob eine Fertigstellungsbürgschaft vermerkt ist. Ist dies der Fall, bürgt der Versicherer des Unternehmens und die Fertigstellung des Bauvorhabens ist durch eine finanzielle Absicherung garantiert.

Viele Unternehmen haben zudem Baufertigstellungsversicherungen abgeschlossen, welche sie bei einer Insolvenz auffangen und Ihnen als Bauherren ebenfalls die Fertigstellung Ihrer Immobilie zusichern. Die Kosten für diese Versicherung werden von den Bauunternehmen nicht selten über den Auftraggeber abgerechnet und sollten von Ihnen daher in Ihrer Kalkulation berücksichtigt werden.

Tilgung des Baukredits in Corona-Zeiten mit TGI Finanzpartner

Möglichkeiten der Finanzierungsaussetzung Ihres Baukredits

Auch während Corona wurden weiterhin Kredite von Banken für Bauvorhaben vergeben. Lediglich der finanzielle Puffer wurde häufig etwas höher angesetzt, um spätere Zahlungsschwierigkeiten, wie sie aktuell schnell entstehen können, zu vermeiden.

Viele Bauherren hat die Krise allerdings kalt erwischt und aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit in die Lage versetzt, die Rate für den Baukredit nicht mehr pünktlich zahlen zu können.

Für solche Fälle kann bei Ihrer Bank ein Antrag auf Finanzierungsaussetzung gestellt werden. In der Regel entsteht dadurch kein negativer Eintrag in Ihrer SCHUFA. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen dabei zur Auswahl: Tilgungsaussetzung, Anpassung des Tilgungssatzes sowie die klassische Anschlussfinanzierung. Nachfolgend gehen wir noch einmal genauer auf die jeweiligen Verfahren ein.

Tilgungsaussetzung

Bei der Tilgungsaussetzung wird die Rückzahlung der reinen Darlehenssumme für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. In der Regel ist diese Aussetzung für maximal 6 Monate möglich. Hier sollten Sie Rücksprache mit Ihrem Kreditgeber halten. Die bei jeder Rate anfallenden Zinsen werden weiterhin berechnet.

Durch dieses Verfahren verlängert sich in den meisten Fällen die Laufzeit des Kredits, wodurch weitere Zinsen für die angehängten Monate sowie je nach Bank ggf. Gebühren anfallen. Wichtig zu wissen ist, dass die reguläre Tilgung meistens erst nach der Vollauszahlung des Kredits einsetzt.

TGI TIPP: Bei Ihrer Finanzplanung sollten Sie die bereitstellungszinsfreie Zeit bereits berücksichtigen und bei Ihrem Finanzberater ansprechen.

Anpassung des Tilgungssatzes

Eine Anpassung des festgelegten Tilgungssatzes an Ihre aktuelle finanzielle Lage kann hilfreich sein, um bei zeitweise geringeren Einnahmen weiterhin einen Teil Ihres Kredits abbezahlen zu können.

Beachten Sie jedoch, dass diese Anpassung oft dauerhaft ist und demnach auch bei regulärem Gehalt ggf. nicht mehr geändert werden kann. Dadurch verlängert sich die Laufzeit des Baukredits häufig stark und es können zudem Gebühren anfallen. Eine Rücksprache mit Ihrem Kreditgeber sollte in jedem Fall erfolgen. Viele Banken lassen auch mehrere Tilgungssatzwechsel während der Laufzeit kostenfrei zu. Besprechen Sie dieses Thema gern mit Ihrem Finanzierungsberater vorab.

Anschlussfinanzierung

Die dritte Möglichkeit, Ihre finanziellen Engpässe abzufedern, ist die Anschlussfinanzierung. Diese ist allerdings lediglich für Kredite von Bedeutung, die vor 10+ Jahren ausgezahlt wurden. Nach § 489 BGB ist Ihr Darlehen mit einer sechsmonatigen Frist unter o.g. Bedingung kostenfrei kündbar.

So können Sie über eine Umschuldung bzw. Umfinanzierung Ihres Baukredits nachdenken, um die monatlichen Kosten durch günstigere Zinssätze bei einer anderen Bank zu senken. Je nach Laufzeit des Kredits liegen die Zinsen aktuell häufig unter 1%, was bei einigen Verträgen ein nicht unerhebliches Einsparpotenzial bieten kann. Die Entwicklung der Zinsen sollte unabhängig von der Pandemie in regelmäßigen Abständen beobachtet werden, um bei Verträgen, die sich dem Ende des Festzinses zuneigen, günstige Momente für einen Wechsel abpassen und nutzen zu können.

In unserem Blogbeitrag zur Anschlussfinanzierung haben wir für Sie detailliertere Informationen zusammengetragen und erklären, worin der Unterschied zwischen einer Prolongation und einer Umfinanzierung liegt.

 

Grundsätzlich gilt: Halten Sie Rücksprache mit Ihrer Bank, da von Fall zu Fall das individuelle Risiko und weitere Faktoren abgewogen werden müssen sowie eventuelle Sonderregelungen während der Corona-Krise besprochen werden sollten. Hier kommt es auch darauf an, bei welcher Bank ihr Baukredit läuft.

Gerne sind die unabhängigen Experten von TGI Finanzpartner unterstützend und beratend für Sie da!

Beratung zu diesem Thema?

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!

04307-82 49 80 oder Termin vereinbaren