Geldanlage, Versicherungen und Vorsorge für unverheiratete Paare (2)

Unverheiratete Paare müssen wichtige Vorkehrungen bezüglich Geldanlage, Versicherungen und Altersvorsorge treffen – denn der Staat gibt hierfür keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen vor. Im ersten Teil der Reihe haben wir bereits die Grundlagen zur Geldanlage für unverheiratete Paare genauer beleuchtet. Im zweiten Teil erklären wir nun, welche Versicherungen unverheiratete Partner benötigen und wie eine gemeinsame (Alters-)Vorsorge gestaltet werden sollte. Damit auch ohne Trauschein einer langen und glücklichen Beziehung nichts im Wege steht!

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Welche Versicherungen benötigen unverheiratete Paare?
  2. Welche Vorsorge müssen unverheiratete Paare für einen Krankheitsfall treffen?
  3. Welche Vorsorge müssen unverheiratete Paare für den Todesfall treffen?

 

Welche Versicherungen benötigen unverheiratete Paare?

Bei einigen Versicherungen können auch unverheiratete Paare in einem „eheähnlichen“ Zusammenleben sparen. Dies trifft beispielsweise für Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung und Rechtsschutzversicherung zu – diese werden dann nur einmal benötigt. Nach dem Zusammenziehen kann ein Partner in den Tarif mit besserem Preis-Leistungs-Verhältnis aufgenommen und der andere Vertrag gekündigt werden. Normalerweise ist es in diesem Fall möglich, den jüngeren Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bietet der jüngere Vertrag die besseren Konditionen, kann die ältere Versicherung innerhalb der vertraglich bestimmten Kündigungsfrist beendet werden.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist für unverheiratete Paare kein Familientarif möglich. Auch die gesetzliche Unfallversicherung erkennt ein „eheähnliches“ Zusammenleben nicht an.

Welche Vorsorge müssen unverheiratete Paare für einen Krankheitsfall treffen?

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Wird ein Partner in einer unverheirateten Beziehung durch Krankheit oder Unfall handlungsunfähig, sollte dem anderem Partner das Recht eingeräumt sein, in dessen Namen stellvertretend handeln zu dürfen. Innerhalb einer Vorsorgevollmacht kann dies festgelegt werden. Die Vollmacht gilt nicht nur für Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit, sondern auch für Wohnungsangelegenheiten, Behördengänge und die Vermögensverwaltung und entspricht somit einer rechtlich anerkannten Vertretung auf allen Ebenen.

Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht empfehlen wir die Erstellung einer Patientenverfügung. Unverheiratete Partner werden nicht als enge Angehörige angesehen und haben deshalb kein Anrecht darauf, ihren eigenen Partner im Krankenhaus zu besuchen oder Auskunft über seinen Gesundheitszustand zu erhalten. Mit der Festlegung einer medizinischen Betreuungsperson kann dem Abhilfe geschafft werden. In der Patientenverfügung können Unverheiratete außerdem schon vor dem Krankheitsfall viele Details zur Akzeptanz oder Verweigerung verschiedener Behandlungsmethoden treffen. Die Patientenverfügung wie auch die Vorsorgevollmacht sollten beim Notar beglaubigt werden.

Ein wichtiger Hinweis: Obwohl Unverheirateten viele Rechte nicht eingeräumt werden, wird Ihnen eine Pflicht auferlegt: Pflegekosten müssen möglicherweise auch von nichtehelichen Partnern übernommen werden. Es empfiehlt sich daher für Partner ohne Trauschein, in Pflegeversicherungen zu investieren.

Welche Vorsorge müssen unverheiratete Paare für den Todesfall treffen?

Für Unverheiratete besteht kein Anrecht auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Partners (die sogenannte Witwenrente oder Witwerrente). Deshalb müssen nichteheliche Partner selbst für den Fall vorsorgen, dass ihr Partner verstirbt.

Hierbei sind vor allem Risikolebensversicherungen für Unverheiratete geeignet. Diese zahlen im Fall des Todes des Versicherungsnehmers an den Begünstigen – hier den hinterbliebenen Partner – die Versicherungssumme entweder als Ganzes oder als monatliche Rente aus. Risikolebensversicherungen können sogar noch bis zum 70. Lebensjahr abgeschlossen werden. Wenn man die spezielle Absicherung in Form der Überkreuzversicherung wählt und ein paar Dinge beim Abschluss der Risikolebensversicherung beachtet, dann müssen Sie dafür auch keine Steuern zahlen (TGI hilft gern!).

Ein weiteres wichtiges Dokument für nichteheliche Paare ist das Testament, um den Übertrag von Eigentum im Todesfall zu regeln. In unverheirateten Partnerschaften besteht rein nach dem Gesetz nämlich kein gegenseitiges Erbrecht und damit für einen hinterbliebenen Partner kein Anspruch auf die Ausschüttung eines Erbes. Auch ein Erbvertrag ist anstelle eines Testaments möglich, allerdings können Testamente noch geändert und widerrufen werden und sind deshalb zu bevorzugen.

Leider liegen die Freibeträge im Erbrecht für unverheiratete Partner sehr viel niedriger bei nur 20.000€. Danach müssen Unverheiratete bis zu 30% Erbschaftssteuer abgeführen. Übrigens bevorzugt das Steuerrecht Ehepartner und eingetragene Lebenspartner nicht nur im Schenkungs- und Erbrecht, sondern auch bei der Grunderwerbssteuer und der Einkommenssteuer (da hier kein Ehegattensplitting angewendet werden kann).

 

Bei TGI Finanzpartner beraten wir rund um das Thema Geldanlage, Versicherungen und Vorsorge für unverheiratete Paare. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt zu uns auf!

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