Freistellungsauftrag
Erste Informationen
Zins- und Kapitalerträge unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer. Diese beträgt aktuell 25% zzgl. Solidaritätszuschlag (Stand 2014) und gegebenenfalls noch der Kirchensteuer. Um bei kleineren Erträgen den Ablauf zu vereinfachen bietet sich der Freistellungsauftrag an. Hiermit können Einkünfte, die aus Kapitalvermögen entstehen, bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages von 801,00 EUR für Alleinstehende und 1.602,00 EUR für Verheiratete von der direkten Besteuerung freigestellt werden.
Die Einrichtung, Änderung und Löschung von Freistellungsaufträgen ist immer kostenfrei. Es ist möglich, den Freibetrag auf verschiedene Kreditinstitute aufzuteilen, wichtig ist nur, dass die Gesamtsumme der freigestellten Einzelfreibeträge den Höchstbetrag nicht überschreitet. Wenn die freigestellten Summen nicht ausreichen, oder auch kein Freistellungsauftrag gestellt wird, wird bei den Erträgen die Steuer direkt einbehalten. Über die Einkommensteuererklärung ist dann unter Umständen eine zu viel gezahlte Steuer zurückzuerhalten.
Ein Freistellungsauftrag darf nicht formlos gestellt werden, sondern es sind die von den Kreditinstituten bereitgestellten Formulare zu verwenden. Für die optimale Ausnutzung des Freibetrages steht der Anlageberater zur Verfügung, detaillierte Fragen sollten immer mit steuerberatenden Berufen abgestimmt werden.
Nichtveranlagungsbescheinigung
Befreiung von der Kapitalertragssteuer
Eine weitere Möglichkeit, sich von der Zahlung der Kapitalertragssteuer zu befreien, bietet die Nichtveranlagungsbescheinigung.
Diese kann von natürlichen Personen, aber auch von Unternehmen, beantragt werden, wenn voraussichtlich keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn nur geringe Einkünfte erzielt werden. Hauptsächlich betrifft dies Kinder, Rentner und Studenten. Gerade bei größeren Anlagebeträgen oder möglichen Kursgewinnen, die in Depots von Kindern sich ansammeln, macht eine Prüfung immer Sinn, da hier der Freibetrag über den Freistellungsauftrag schnell aufgebraucht sein kann.
Eine solche Bescheinigung ist über das jeweilige Finanzamt erhältlich - gern können Sie auch uns fragen. Formblätter sind dort vorhanden, es erfolgt dann eine Überprüfung. Die Bescheinigungen werden üblicherweise für max. 3 Jahre ausgestellt. Sie muss im Original immer bei der Bank bleiben, wenn mehrere Banken genutzt werden, müssen auch mehrere Bescheinigungen ausgestellt werden. Bei Ablauf der Frist, oder aber auch bei Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, müssen diese wieder zurückgegeben werden.