Grunderwerbsteuer

Wer in Deutschland ein Grünstück oder auch nur den Anteil eines solchen erwirbt, muss die so genannte Grunderwerbsteuer entrichten.

Diese knüpft direkt an den Kaufvertrag an und gehört damit zu den Verkehrssteuern. Die Höhe ist dabei von Bundesland zu Bundesland verschieden und liegt derzeit zwischen 3,5 Prozent (Bayern) und 6,5 Prozent (Schleswig-Holstein). Das Steueraufkommen beträgt jährlich zwischen sieben und neun Milliarden Euro, was rund 1,5 Prozent des gesamten Steueraufkommens der Bundesrepublik ausmacht.

Als Bemessungsgrundlage dienen dem Finanzamt dabei alle Aufwendungen, die zum Erwerb des Grundstücks notwendig sind. Zahlungspflichtig sind generell Verkäufer und Käufer, im Kaufvertrag ist jedoch in der Regel klar beschrieben, dass die Steuerschuld auf den Käufer übergeht. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, wendet sich das zuständige Finanzamt an den Verkäufer. Der muss dann unter Umständen vor einem Zivilgericht die entsprechende Summe vom Käufer einklagen.

Es gibt eine Reihe an möglichen Ausnahmen, in denen die Grunderwerbsteuer entfällt. Bei Schenkungen, Erbschaften oder Kaufverträgen zwischen direkt und in gerader Linie verwandten Personen (Eltern und Kindern oder Ehepartnern, ausdrücklich nicht unter Geschwistern) ist dies der Fall. Der mit der Vertragsgestaltungen beauftragte Notar informiert das Finanzamt automatisch, wenn die Pflicht zur Grunderwerbsteuer in Kraft tritt und weiß über alle Ausnahmen Bescheid.